Strafgesetzbuch (StGB)

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmung

§1 Gültigkeit des Gesetzes

(1) Die erlassenen Gesetze sind im gesamten Staat Eisenschmiede gültig. Alle Bewohner und Besucher sind zur Einhaltung der hier niedergeschriebenen Gesetze verpflichtet.


§2 Vorsatz

(1) Eine Straftat gilt als vorsätzlich, wenn diese wissentlich, absichtlich und bei vollem Verstand begangen wird.


§3 Fahrlässigkeit und Unwissenheit

(1) Fahrlässig handelt, wer unwissentlich und ungewollt eine Straftat begeht und damit die mögliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wurde.

(2) Wer über das Bestehen von Gesetzen keine Kenntnis hat, macht sich beim Verstoß gegen diese dennoch strafbar.


§4 Täterschaft

(1) Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

(2) Sollte ein Fahrzeug, ein Boot oder ein Luftfahrzeug in einer Straftat verwickelt sein, so ist der Fahrer im Falle einer Straftat zu bestrafen. Kann der Fahrer nicht ermitteln werden, so ist der Eigentümer des Fahrzeuges für die Straftat zu bestrafen.


§5 Strafbarkeit des Versuchs

(1) Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(2) Der Versuch einer Straftat ist stets strafbar.

(3) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.


§6 Zahlungsunfähigkeit

(1) Sollte ein Verurteilter einer Zahlungsaufforderung nicht nachkommen bzw. nicht nachkommen können, kann

  • jegliches Eigentum gepfändet werden
  • die Geldstrafe in Haftstrafe umgewandelt werden (Siehe StPO §2)
  • der Schuldige inhaftiert werden

um die Strafe zu begleichen.

(2) Sollte das Strafmaß nach Evaluation der Sachlage eine Geldstrafe von mehr als 300.000 $ nach sich ziehen, darf der Beschuldigte auch inhaftiert werden, ohne die Möglichkeit einer Strafzahlung zu bieten. Ab 500.000 $ muss die Person inhaftiert werden, insofern kein Gerichtsprozess angestrebt ist.


§7 Polizeistaat

(1) Straftaten werden ausschließlich von der Polizei geahndet und bestraft. Selbstjustiz ist verboten.

(2) Die Polizei darf bei einer Strafe gegen einen Beschuldigten nur ein Unterpunkt pro Paragraph bestrafen.


§8 Neutralität

(1) Der Schutz der Neutralität ist ausschließlich dem ERS gewährt. Das Gewaltsame vorgehen gegen Mitarbeiter des ERS ist in jedem Falle eine Straftat. Auflagen für Rechte sowie Pflichten mit dem Schutze der Neutralität, erhalten sie vor Ort.

(2) Unter Schutz der Neutralität werden folgende Paragraphen, für Mitarbeiter des ERS, nichtig: StGB §21, StGB §33, StGB §39, StGB §40, StGB §47, StVO §2, StVO §9, StVO §11, StVO §12, StVO §15, StVO §16, LuftVG §1, LuftVG §3, LuftVG §4, LuftVG §5. Alle vom ERS kaufbaren, illegal eingestuften Fahr- sowie Flugzeugen sind davon ausgenommen.


§9 Recht des Beschuldigten

(1) Jedem Beschuldigten ist in jeder Lage des Prozesses das Recht auf einen Verteidiger gewährt. Dafür darf der Beschuldigte dem zuständigen Polizisten die Nummer seines Verteidigers geben. Sollte keiner zur Verfügung stehen, darf dieser Posten, nach Wunsch, von einem Polizisten, der Neutral gegenüber dem Staat und des Beschuldigten agiert und nichts mit dem Vorfall zu tun hatte, vertreten werden.


§10 Anwaltslizenz

(1) Um der Tätigkeit eines Anwaltes nachgehen zu dürfen, ist eine Anwaltslizenz erforderlich. Sollte diese Lizenz nicht nachweisbar sein, ist die Person kein offizieller Anwalt und darf somit nicht als Verteidiger eingesetzt werden.

(2) Die Lizenz darf vom Staat abgenommen werden, wenn der Anwalt sich im Dienst nicht an die Norm hält sowie sich unangemessen verhält.


§11 Rechte eines Anwaltes

(1) Ein Anwalt hat das Recht, die Akte seines aktuellen Mandanten einzufordern.

(2) Ein Anwalt hat das Recht, seinen Mandanten jederzeit in der Zelle oder im Gefängnis aufzusuchen.

(3) Ein Anwalt hat das Recht, eigene Ermittlungen, die den Mandanten entlasten könnten, durchzuführen.


Kapitel 2 - Straftatbestände gegen Leib, Leben und Freiheit

§12 Mord / Totschlag

(1) Sollte ein Staatsbürger einen anderen fahrlässig in solch einer Weise verletzen, dass dieser verstirbt, macht sich des Totschalgs schuldig und wird mit einer Geldstrafe von 150.000 $ bestraft.

(2) Sollte ein Staatsbürger einen anderen vorsätzlich in solch einer Weise verletzen, dass dieser verstirbt, macht sich des Mordes schuldig und wird mit einer Geldstrafe von 250.000 $ bestraft.


§13 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich und oder geistig misshandelt oder gesundheitlich schädigt, wird mit einer Geldstrafe von 25.000 $ bestraft.


§14 Unterlassene Hilfeleistung

(1) Wer bei einem Unfall oder einer Person in Not, die erforderliche Hilfe zur Rettung des Menschen, obwohl ihm zumutbar nicht leistet oder andere dabei behindert wird mit einer Geldstrafe von 30.000 $ bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will. Dies wird mit einer Geldstrafe von 30.000 $ bestraft.


§15 Freiheitsberaubung

(1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit beraubt, wird mit einer Geldstrafe von 30.000 $ bestraft.


§16 Bedrohung

(1) Wer einen Anderen oder eine ganze Personengruppe gefährlich bedroht, um ihn oder sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, wird mit einer Geldstrafe von 10.000 $ bestraft.


§17 Geiselnahme

(1) Wer einen anderen Bürger seiner Freiheit beraubt und diesen in Gewahrsam nimmt, um dadurch einen gewissen Profit zu erzielen, macht sich der Geiselnahme schuldig und wird mit einer Geldstrafe von 115.000 $ bestraft.

(2) Um einen besonders schweren Fall, handelt es sich dann, wenn die als Geisel genommene Person dabei zu Schaden kommt wird zusätzlich zu einer Geldstrafe von 175.000 $ bestraft.


§18 Behinderung von Einsätzen des ERS und der Polizei

(1) Wer einen Einsatz von ERS oder Polizei in jeglicher Form behindert oder durch gezielte Fehlinformationen den Einsatz sabotiert wird mit einer Geldstrafe von 45.000 $ bestraft.


§19 Widerstand gegen die Staatsgewalt

(1) Wer einem Amtsträger mit Gewalt, oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder in Kauf nimmt diesen zu verletzen wird mit einer Geldstrafe von 65.000 $ bestraft.


§20 Terrorismus

(1) Wer Teil einer terroristischen Vereinigung ist und/oder mit sehr starker Gewalt gegen den Staat vorgeht, wird mit einer Geldstrafe von 200.000 $ bestraft.


Kapitel 3 - Straftatbestände gegen das Vermögen

§21 Fahrzeugdiebstahl

(1) Wer versucht ohne Erlaubnis Besitz über das Fahrzeug eines anderen Bürgers zu übernehmen oder mit Dietrichen versucht sich Zugang zu diesem Fahrzeug zu verschaffen, macht sich des versuchten Fahrzeugdiebstahles schuldig und wird mit einer Geldstrafe von 15.000 $ bestraft.

(2) Wer ohne Erlaubnis Besitz über das Fahrzeug eines anderen Bürgers übernimmt, macht sich des Fahrzeugdiebstahles schuldig und wird mit einer Geldstrafe von 30.000 $ bestraft.


§22 Entwenden von Staatseigentum

(1) Wer jegliches Eigentum von Staatsbediensteten entwendet, macht sich des schweren Diebstahls schuldig und wird mit einer Geldstrafe von 50.000 $ bestraft.


§23 Überfälle

(1) Wer einem Mitbürger droht, oder diesen widerwillig anhält um sich dessen Eigentum zu bemächtigen, begeht einen Überfall und wird mit einer Geldstrafe von 100.000 $ bestraft.

(2) Um einen besonders schweren Vorfall handelt es sich, sollte das Opfer währenddessen verletzt werden, dort wird mit einer Geldstrafe von 140.000 $ bestraft.


§24 Bankraub

(1) Wer in das Gelände der Staatsbank eindringt und diese gewaltsam öffnet, um sich an ihrem Inhalt zu bereichern, erfüllt den Strafbestand des Bankraubs und wird mit einer Geldstrafe von 350.000 $ bestraft.


§25 Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit einer Geldstrafe von 10.000 $ bestraft.

(2) Wer rechtswidrig Staatseigentum (Einsatzfahrzeuge, etc.) beschädigt oder zerstört, wird mit einer Geldstrafe von 70.000 $ bestraft.


§26 Betrug

(1) Wer unter Vortäuschung falscher Tatsachen, sich oder Dritten somit einen finanziellen oder materiellen Vorteil verschafft, wird mit einer Geldstrafe von 10.000 $ bestraft.


§27 Dokumenten-/Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht, wird mit einer Geldstrafe von 10.000 $ bestraft.


§28 Nötigung

(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit einer Geldstrafe von 15.000 $ bestraft.


Kapitel 4 - Ordnungswidrigkeiten

§29 Mitführungspflicht

(1) Das Mitführen des Personalausweises oder Führerscheins zur Bestimmung der Identität, ist verpflichtend, ebenso ist einem Beamten dieser auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Sollte dies nicht der Fall sein, so muss die Identität der Person anderweitig erfolgen und kann zusätzlich mit einer Geldstrafe von 5.000 $ bestraft werden.


§30 Vermummungsverbot

(1) Eine Person, die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllt, um ihre Wiedererkennung zu verhindern kann mit einer Geldstrafe von 5.000 $ bestraft werden.


§31 Erregung öffentlichen Ärgernisses

(1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, wird mit einer Geldstrafe von 2.500 $ bestraft.


§32 Verhaltensstörung (Trolling)

(1) Wer durch seine Handlungen und Tätigkeiten die Mitbürger-/innen belästigt und sich nicht an Anweisungen sowie an keinerlei Gesetze hält wird mit einer Geldstrafe von 400.000 $ bestraft.

(2) Wer sowohl Fahrzeuge als auch anderweitiges Eigentum grundlos beschädigt oder gar zerstört wird mit einer Geldstrafe von 500.000 $ bestraft.


§33 Ruhestörung

(1) Wer ohne berechtigten Anlaß und ohne Erlaubnis der Behörde in unvermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen wird mit einer Geldstrafe von 5.000 $ bestraft.


§34 Aufruhr

(1) Wer sich illegal im großen Maße versammelt um gegen etwas vorzugehen wird mit Geldstrafe von 25.000 $ bestraft.


Kapitel 5 - Straftatbestände in zusammenhang mit Waffen

§35 Besitz legaler Waffen

(1) Unter kleinkalibrigen Waffen zählen alle Waffen die im Waffenshop zu erwerben sind.

(2) Zur Verwendung einer kleinkalibrigen Waffe ist ein zugehöriger Waffenschein von Notwendigkeit. Sollte jener Waffenschein nicht vorhanden sein, kann auch eine kleinkalibrige Waffe eingezogen werden. Zudem wird eine Geldstrafe von 50.000 $ fällig.

(3) Wird die kleinkalibrigen Waffe in einer illegalen Aktivität benutzt bzw. wenn dies Nachweisbar ist, muss die kleinkalibrige Waffe sofort eingezogen werden sowie eine Geldstrafe von 75.000 $ verhängt werden.


§36 Besitz illegaler Waffen

(1) Unter großkalibrigen Waffen zählen alle Waffen die nicht im Waffenshop zu erwerben sind.

(2) Besitz einer großkalibrigen Waffe ist strafbar und wird mit einer Geldstrafe von 50.000 $ bestraft.

(3) Wird die großkalibrige Waffe in einer illegalen Aktivität benutzt bzw. wenn dies Nachweisbar ist, muss die großkalibrige Waffe sofort eingezogen werden sowie eine Geldstrafe von 80.000 $ verhängt werden.


§37 Verwendung und Besitz von Schusswaffen

(1) Das offene Tragen von Waffen oder Nachbildungen die den Anschein von Schusswaffen hervorrufen ist strafbar und kann mit einer Geldstrafe von 35.000 $ sowie den Entzug der Waffe bestraft werden.

(2) Das Abfeuern einer Waffe ohne, dass eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben besteht wird mit dem Entzug der Waffe und einer Geldstrafe von 60.000 $ bestraft. Davon ausgenommen ist das Abfeuern einer Jagdwaffe zum Zweck des Jagens innerhalb des Jagdgebietes.


§38 Ausnahmen vom Waffengesetz

(1) Die Polizei des Staates Eisenschmiede ist in Ausübung ihres Dienstes nicht an die Paragraphen des Kapitel 5 des StGB (§35-37) gebunden.


Kapitel 6 - Illegale Güter

§39 illegale Güter

(1) Jedem Bürger ist es verboten, folgende Gegenstände mit sich zu führen: “Akkuschrauber, alle Arten von Absperrungen, Augenbinde, Bolzenschneider, Dietrich, Goldbarren, GPS Tracker, Hacker Laptop, illegale Medikamente, jegliche Betäubungsmittel, jegliche medizinischen Hilfsmittel der Feuerwehr, Korallen, Muscheln, Nagelband, Perlen, Pilze, Schildkrötenfleisch, Illegaler Moonshine, Schwarzpulver, Sprengladung, Uran, Gasgranate”. Der Besitz von den genannten Gegenständen ist strafbar und wird mit einer Geldstrafe von 5.000 $ bestraft.


§40 Betäubungsmittel

(1) Der Besitz und Konsum von Drogen und Betäubungsmitteln ist Verboten. Insofern kein Medizinischer Hintergrund in schriftlicher Form vorliegt, wird dieser mit einer Geldstrafe von 40.000 $ bestraft.

(2) Wer mit Drogen oder Betäubungsmitteln Handel betreibt wird mit einer Geldstrafe von 70.000 $ bestraft.


§41 Besitz und Handel mit illegalen Gütern

(1) Der Besitz und Handel von oder mit illegalen Gütern ist verboten und wird mit einer Geldstrafe von 25.000 $ bestraft.


Kapitel 7 - Sonstige Strafbestände

§42 Beleidigung

(1) Wer öffentlich oder vor mehreren Personen eine andere Person beschimpft oder verspottet, wird mit einer Geldstrafe von 15.000 $ bestraft.


§43 Üble Nachrede

(1) Wer wider besseren Wissens einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung bezichtigt oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, wird mit einer Geldstrafe von 10.000 $ bestraft.


§44 Hausfriedensbruch / Einbruch

(1) Wer den Eintritt in die Wohnstätte oder in einen umfriedeten Raum eines anderen oder einen abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst bestimmt ist, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt, wird mit einer Geldstrafe von 100.000 $ bestraft.

(2) Wer eines Platzes verwiesen wurde und dieser Aufforderung nicht nachkommt, wird mit einer Geldstrafe von 60.000 $ bestraft.


§45 Missachtung polizeilicher Anweisung

(1) Vorgaben, Entscheide, sowie Aussagen eines Polizeibeamten sind unbedingt Folge zu leisten. Sollte dies missachtet werden, ist der Polizeibeamte berechtigt, den Verdächtigen festzunehmen und die Umsetzung eben jener Anweisung zu erzwingen. Die betroffene Person wird mit einer Geldstrafe von 60.000 $ bestraft.


§46 Gefängnisausbruch

(1) Sollte ein Inhaftierter das Gefängnis vorzeitig verlassen bzw. bricht aus, darf dieser erneut inhaftiert werden und muss eine Geldstrafe Strafe von 100.000 $ zahlen.

(2) Sollte der Flüchtige bei diesem Ausbruch Staatseigentum beschädigen, muss er eine Geldstrafe von 115.000 $ zahlen.

(3) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zur Flucht verleitet oder dabei fördert, wird mit Geldstrafe von 70.000 $ bestraft


§47 Missachtung einer polizeilichen Sperrzone

(1) Wer eine polizeilich angeordnete Sperrzone oder eine polizeiliche Einrichtung missachtet oder betritt, wird mit einer Geldstrafe von 45.000 $ bestraft.


§48 Missbrauch von Notrufnummern

(1) Wer absichtlich oder wissentlich die Notrufnummern missbraucht, eine Tat vortäuscht oder fälschlicherweise eine Notsituation darlegt wird mit einer Geldstrafe von 45.000 $ bestraft.


§49 Falsche uneidliche Aussage

(1) Wer vor Staatsbediensteten in einer Vernehmung oder einem Gerichtsprozess uneidlich falsch aussagt, wird mit einer Geldstrafe von 50.000 $ bestraft.


§50 Belästigung

(1) Wer Handlungen durchführt, welche geeignet sind die öffentliche Ordnung zu stören, begeht eine Belästigung der Allgemeinheit. Diese wird mit einer Geldstrafe von 10.000 $ bestraft.

(2) Eine persönliche Belästigung ist beispielsweise das betasten oder nachstellen anderer Personen und wird mit einer Geldstrafe von 40.000 $ bestraft


§51 Versuchte Bestechung

(1) Wer einem Staatsbediensteten eine Gegenleistung für eine Vorteilsnahme anbietet wird der versuchten Bestechung schuldig gemacht. Bestraft wird diese mit einer Geldstrafe von 35.000 $.


§52 Angriff auf staatliche Einrichtungen

(1) Wer sich unbefugt Zutritt zu polizeilichen Einrichtungen, der staatlichen Waffenkammer oder der Zentralbank verschafft, mit dem Ziel sich zu bereichern oder dem Staat Schaden zuzufügen, macht sich dem versuchten Angriff auf staatliche Einrichtungen schuldig und wird mit einer Geldstrafe von 100.000 $ bestraft.

(2) Wer sich unbefugt Zutritt zu polizeilichen Einrichtungen, der staatlichen Waffenkammer oder der Zentralbank verschafft hat und sich nachweislich bereichert oder dem Staat Schaden zugefügt hat, macht sich dem Angriff auf staatliche Einrichtungen schuldig und wird mit einer Geldstrafe von 200.000 $ bestraft.

Straßenverkehrsordnung (StVO)

Kapitel 1 - StVO

§1 StVO Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Straßen mit öffentlichen Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen genutzt werden können.


§2 Geschwindigkeitsüberschreitung

(1) Höchstgeschwindigkeiten: Innerorts: 50 km/h; an Marktplätzen: 30 km/h; außerorts: 130 km/h

(2) Wer die vorgegebenen Geschwindigkeiten überschreitet kann mit einer Geldstrafe von 25.000 $ bestraft werden.

(3) Im Staat Eisenschmiede sind lediglich die in Punkt 1 genannten Geschwindigkeiten und alle gelb hinterlegten Geschwindigkeitschilder bindend. Reguläre Geschwindigkeitsschilder müssen nicht beachtet werden.


§3 Zulassung für KFZ

(1) Jedes käuflich zu erwerbende KFZ in offiziell markierten Stellen auf örtlichen Karten und Navigationsgeräten unterliegen den geltenden Auflagen und sind damit zugelassen für den öffentlichen Straßenverkehr. Alle weiteren KFZ die außerhalb erworben werden, könnten unter Umständen nicht die Norm des befahren auf öffentlichen Straßen beinhalten. Gepanzerte Fahrzeuge sind höchst illegal. Informationen welche Fahrzeuge erlaubt oder verboten sind, finden sie in örtlichen Polizeistationen.

(2) Wird ein nicht zugelassenes Fahrzeug auf öffentlichen Straßen benutzt wird dies mit einer Geldstrafe von 15.000 $ bestraft.

(3) Um einen besonders schweren Verstoß handelt es sich, wenn man dazu noch ein gepanzertes Fahrzeug fährt. Hierbei liegt die Geldstrafe bei 30.000 $.


§4 Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Nur wer eine zulässige Fahrerlaubnis besitzt, ist berechtigt ein Fahrzeug der jeweiligen Klasse in Betrieb zu nehmen. Wer trotzdem und vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, muss damit rechnen, dass eben jenes KFZ von einem zuständigen Polizeibeamten eingezogen werden kann. Zudem wird die Person mit einer Geldstrafe von 20.000 $ bestraft.


§5 Gefährliche Fahrweise

(1) Wer solch eine Fahrweise an den Tag legt, mit welcher er sich selber oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, auch ohne einen tatsächlichen Schaden zu verursachen, kann unverzüglich angehalten und kontrolliert werden. Zudem wird die Person mit einer Geldstrafe von 35.000 $ bestraft.

(2) Ebenso ist die Teilnahme an einem Straßenrennen und die dadurch resultierende Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern eine Straftat und kann mit einer Geldstrafe von 50.000 $ geahndet werden.


§6 Fahren ohne Licht

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit, dem Durchfahren eines Tunnels oder der allgemeinen Witterung geschuldet, sind die Scheinwerfer des Kraftfahrzeugs unverzüglich einzuschalten. Wer dies nicht beachten wird mit einer Geldstrafe von 10.000 $ bestraft.


§7 Verursachen eines Unfalls

(1) Wer seine Pflicht, sich im Straßenverkehr vorausschauend und aufmerksam zu sein, verletzt und sich, einen Mitbürger, oder anderes Eigentum, als sein eigenes schädigt, muss mit einer Geldstrafe von 20.000 $ und dem Verlust der Fahrerlaubnis rechnen.

(2) Wird bei dem Unfall Staatliches Eigentum beschädigt oder gar zerstört wird dies mit einer Geldstrafe von 40.000 $ sowie dem Verlust der Fahrerlaubnis bestraft.


§8 Fahrerflucht

(1) Sollte es zu einem in §7 beschriebenen Unfall kommen, sind alle beteiligten Parteien dazu verpflichtet, die Behörden zu informieren und am Tatort zu verweilen, bis eben jene eintrifft. Wer vom Tatort flieht macht sich der Fahrerflucht schuldig und kann mit einer Geldstrafe von 50.000 $ sowie Entzug der Fahrerlaubnis bestraft.


§9 Ruhestörung in KFZ

(1) Sollten regulierbare Geräuschquellen innerhalb eines KFZ zu einer Störung der Allgemeinheit führen, kann der Fahrer von jeglichem Beamten verwarnt werden. Wird der Verwarnung nicht nachgekommen, wird eine Geldstrafe von 5.000 $ verhängt. regulierbare Geräuschquellen sind:

  • Radio
  • Hupe
  • Motor (bspw. Gas geben im Leerlauf)

§10 Alkohol und Drogen im Straßenverkehr

(1) Das Führen eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss oder sonstigen Betäubungsmitteln ist untersagt. Sollte trotz diesen Verbotes ein Fahrzeug geführt werden, wird dem Teilnehmer der Führerschein entzogen und ein Bußgeld in Höhe von 10.000 $ erhoben.


§11 Vorfahrtsregelung

(1) Im gesamten Staat hat der Rechtskommende Vorrang gegenüber dem Links Kommenden. Sollte die Vorfahrtsregelung nicht eingehalten werden, ist dieses Vergehen mit einem Geldstrafe in Höhe von 20.000 $ zu bestrafen.

(2) Kommt es durch Missachtung der Vorfahrtsregelung zu einem Unfall, ist dies mit einem Geldstrafe in Höhe von 30.000 $ zu ahnden.


§12 Halten und Parken

(1) Fahrzeuge gelten als geparkt, wenn diese 3 Minuten oder länger an der gleichen Stelle stehen oder der Fahrzeughalter das Fahrzeug verlassen hat. Außerdem gilt ein Fahrzeug als korrekt geparkt wenn:

  • bei mind. 4 rädrigen Fahrzeugen 2 Räder auf dem Bordstein stehen.
  • bei 2 rädrigen Fahrzeugen alle Räder auf dem Bordstein stehen.

(2) Parkplätze und Haltemöglichkeiten sind durch Schilder oder Markierungen auf der Straße gekennzeichnet.

(3) Halten und Parken innerhalb von Einfahrten ist auf öffentlichen Grund verboten. Ausnahme ist hierbei wenn das Gelände in Privatbesitz des Fahrzeugführers ist.

(4) Kraftfahrzeuge die falsch geparkt wurden, werden durch Auftrag der Polizei vom ERK entfernt und mit einer Geldstrafe von 1.000 $ bestraft und müssen sich selbst um die Wiederbeschaffung des KFZ kümmern.

(5) Die Polizei darf nur dann eigenmächtig Fahrzeuge abschleppen sofern keiner vom ERK auf der Insel erreichbar ist.


§13 Mitführungspflicht

(1) Das Mitführen eines Erste-Hilfe Sets ist für jeden Fahrzeugführer Pflicht. Dieser ist auf Verlangen dem Beamten vorzuweisen. Bei Nichtbeachtung ist das Vergehen mit einem Geldstrafe von 500 $ zu ahnden.

(2) Des Weiteren ist das Mitführen von einem gültigen Führerschein sowie Fahrzeugpapieren erforderlich. Diese sind auf Verlangen des Beamten vorzuweisen. Sollte der Führerschein nicht dabei sein, muss das Fahrzeug abgestellt werden und kann mit einer Geldstrafe von 1.500 $ bestraft werden.

(3) Besitzt der Fahrer jedoch gar keinen Führerschein und ist somit ohne Fahrerlaubnis gefahren, so liegt die Geldstrafe bei 3.000 $.


§14 Sonderrechte für Einsatzfahrzeuge

(1) Dienstfahrzeuge des Polizei und der Mediziner die sich erkennbar im Einsatz befinden (Sirenen, Blaulicht oder andere Warnhinweise), sind von Geschwindigkeitsbegrenzungen und Vorfahrtsregelungen befreit.

(2) Bei Behinderung von Einsatzfahrzeugen die sich im Einsatz befinden wird ein Bußgeld von 25.000 $ erhoben.


§15 Fahren entgegen der Fahrtrichtung

(1) Das Fahren nur in eine Fahrtrichtung gestattet, diese Fahrtrichtung ist erkennbar anhand der Rechten Straßenseite sowie an der Bodenmarkierung und der Beschilderung. Bei Missachtung der Fahrtrichtung wird mit einer Geldstrafe von 35.000 $ geahndet.


§16 Straßenmarkierungen

(1) Wer sich im Straßenverkehr aufhält, hat sich an Straßenmarkierungen zu halten. Wer dem nicht folge leistet hat ein Geldstrafe von 15.000 $ zu zahlen.


§17 Missachten von Anhaltezeichen

(1) Die Polizei ist berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zum Vollzug sämtlicher Gesetze zwecks Kontrollen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 50.000 $ bestraft.


Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Kapitel 1 - LuftVG

§1 Zulassung für Luftfahrzeuge

(1) Jedes käuflich zu erwerbende Luftfahrzeug in offiziell markierten Stellen auf örtlichen Karten und Navigationsgeräten unterliegen den geltenden Auflagen und sind damit zugelassen für den öffentlichen Flugraum. Alle weiteren Luftfahrzeuge die außerhalb erworben werden, könnten unter Umständen nicht die Norm des fliegens im öffentlichen Flugraum beinhalten. Gepanzerte Luftfahrzeuge sind höchst illegal. Informationen welche Luftfahrzeuge erlaubt oder verboten sind, finden sie in örtlichen Polizeistationen.

(2) Wird ein nicht zugelassenes Luftfahrzeug im öffentlichen Flugraum benutzt wird dies mit einer Geldstrafe von 25.000 $ bestraft.

(3) Um einen besonders schweren Verstoß handelt es sich, wenn man dazu noch ein gepanzertes Luftfahrzeug fliegt. Hierbei liegt die Geldstrafe bei 40.000 $.


§2 Fliegen ohne Flugerlaubnis

(1) Nur wer eine zulässige Flugerlaubnis besitzt, ist berechtigt ein Luftfahrzeug der jeweiligen Klasse in betrieb zu nehmen. Wer trotzdem und vorsätzlich ohne Flugerlaubnis ein Luftfahrzeug bedient, muss damit rechnen, dass eben jenes Luftfahrzeug von einem zuständigen Polizeibeamten eingezogen werden kann sowie eine Geldstrafe von 20.000 $ verhängt wird.


§3 Unterschreitung des zulässigen Bodenabstandes

(1) Wer in Städten einen zu geringen Bodenabstand einhält, beziehungsweise die 150m Marke unterschreitet (+- 15m), kann von einem Polizisten, verfolgt, angehalten und kontrolliert werden. Die Strafe beläuft sich auf eine Geldstrafe von 45.000 $.


§4 Landeverbot

(1) Wer mittels Luftfahrzeug ohne Landeerlaubnis der Polizei in Großstädten landet, kann mit einer Geldstrafe von 55.000 $ sowie dem Entzug des Pilotenscheins bestraft werden. Dies gilt nicht für speziell ausgewiesene Landezonen, welche auch ohne Landerlaubnis von Zivilisten genutzt werden dürfen.

(2) Das landen auf einem Krankenhaus oder einer Medizinischen Einrichtung, ist ohne genehmigung der Feuerwehr nicht gestattet und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 55.000 $ sowie dem Entzug des Pilotenscheins rechnen.


§5 Landung auf einer Öffentlichen Straße

(1) Wer auf einer Öffentlichen Straße mit seinem Luftfahrzeug landet, wird mit einer Geldstrafe von 30.000 $ bestraft.

(2) Wenn es dazu noch zu einem Unfall kommt wird eine Geldstrafe von 40.000 $ fällig.


§6 Kollisionslichter

(1) Wer sich mit seinem Luftfahrzeug in der Luft befindet muss die Kollisionslichter aktivieren. Bei Missachtung wird dies mit einer Geldstrafe von 5.000 $ bestraft.


Strafprozessordnung (StPO)

Kapitel 1 - StPO

§1 Präambel

(1) Die Inselstaaten Altis und Tanoa unterliegen der Regierung. Die Regierung besteht aus Justizminister, Generalstaatsanwalt sowie Oberstaatsanwalt. Sie sind an einem lizenzierten Schriftstück des Bürgermeisters erkennbar und greifen nur in Notsituationen aktiv auf das Geschehen ein.

(2) Richter obliegen der Rechtsprechung in Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. Sie sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit an das Gesetz gebunden und entscheiden nach eigener Rechtsüberzeugung. Die Tätigkeit als Richter kann von Mitarbeitern Staatlicher Behörden wahrgenommen werden, die den Orden “Commendation Medal”, “Spezialist” oder “Doktor der Medizin” besitzen.

(3) Die Staatsanwaltschaft agiert im Interesse des Staates. Zu ihren Aufgaben zählen die Erhebung und Vertretung der öffentlichen Anklage sowie die Führung von Ermittlungsverfahren im Strafprozess. Die Tätigkeit als Staatsanwalt darf von Beamten getätigt werden, welche mindestens den Rang des Lieutenant begleiten und unabhängig vom Fall sind.

(4) Ein freier Anwalt ist Berater, Vertreter und Helfer in jeglichen Rechtsangelegenheiten für seine Mandanten. Nur wer eine gültige Anwaltslizenz besitzt, kann als Verteidiger oder Pflichtverteidiger arbeiten.


§2 Strafprozessordnung

(1) Die Strafprozessordnung umfasst Vorschriften und Richtlinien für die Durchführung eines Strafverfahren.

(2) Durch Verstöße der StPO kann eine Einstellung des Verfahrens oder eine Minderung der Strafen folgen.


§3 Haftstrafe

(1) Insofern der Verurteilte seine Geldstrafe nicht begleichen kann oder nicht begleichen möchte, kann er dies in Form von Haftstrafe absetzen. Ab einer Strafe von 500.000 $ besteht die Möglichkeit die Strafe finanziell zu begleichen nicht mehr und der Verurteilte muss eine Haftsrafe antreten.


§4 Fahndungsliste

(1) Ein Bürger hat das Recht zu erfahren, ob er auf der Fahndungsliste steht. Der Bürger kann, falls zutreffend, daraufhin direkt in Verwahrung genommen werden. Diese Handlung wird als "Er hat sich gestellt" vermerkt.


§5 Zivilprozesse

(1) Jeder Bürger hat die Möglichkeit mit Hilfe eines Anwalts Anklage zu erheben.

(2) Die Klage muss bei einem Richter eingereicht werden. Der Richter entscheidet dann über einen Termin sowie Eröffnung des Verfahrens.


§6 Gerichtsverfahren

(1) Ein Gerichtsverfahren kann eingeleitet werden, wenn der Anwalt des Mandanten sowie die Staatsanwaltschaft im Falle eines Strafprozesses beidseitig einwilligen.

(2) Die Prozesskosten innerhalb eines Gerichtsverfahrens belaufen sich auf max. 10.000 $ welche vom Angeklagten im Falle einer verurteilung beglichen werden muss; vom Staat im Falle eines freispruches beglichen werden muss; dem Verlierer eines Zivilprozesses beglichen werden muss.


§7 Schmerzensgeld

(1) Insofern einer Person Schmerzen durch eine Körperverletzung nach StGB §13 zugefügt wurde, so hat die Person die Möglichkeit direkt zur Verhandlung Schmerzensgeld zu verlangen.

(2) Der Richter entscheidet über die Höhe des Schmerzensgeld je nach Verletzungen, bestehender Schmerzen, Behandlungen und dauerhaften Einschränkungen im normalen Leben.


§8 Außergerichtliche Einigung

(1) Ein Prozess kann seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt werden, wenn eine außergerichtliche Einigung mit dem Beschuldigten möglich ist.

(2) Die vorliegende Einigung muss dem Richter vorgelegt und akzeptiert werden.


§9 Rechte und Pflichten

(1) Beschuldigte haben das Recht auf einen Anwalt, sie können sich jedoch auch selber verteidigen. Wenn sich der Beschuldigte keinen Anwalt leisten kann, wird ihm ein Anwalt auf Kosten des Staates gestellt, sofern einer im Dienst ist. Wird kein Anwalt verlangt oder ist keiner im Dienst muss der Beschuldigte sich selbst verteidigen.

(2) Bei der Festnahme eines Verdächtigen ist zu erläutern, dass er ein Recht hat zu schweigen und dass er das Recht auf einen Anwalt hat, sollte er sich nicht selbst verteidigen wollen oder keiner erreichbar ist. Spätestens im Revier ist dem Verdächtigen der Festnahmegrund zu nennen. Bei Missachtung kann durch StPO §2 das Verfahren für nichtig erklärt werden.

(3) Beschuldigte haben das Recht angehört zu werden. Er hat ebenfalls das Recht die Aussage zu verweigern.


§10 Urteilsfällung

(1) Das Gericht, genauer der Richter, ist in der Fällung des Urteils objektiv. Der Richter ist nicht dazu verpflichtet, sich an die Geldstrafen der Paragraphen zu halten. Sie dienen ihm lediglich als Richtlinie. Der Richter ist nicht dazu verpflichtet, sich an die Geldstrafen der Paragraphen zu halten. Sie dienen ihm lediglich als Richtlinie und Maximalstrafe.


§11 Untersuchungshaft

(1) Sobald eine Person in eine Zelle überstellt wurde, befindet sich die Person in Untersuchungshaft.

(2) Die Untersuchungshaft ist auf 60 Minuten beschränkt. Durch einen Richter kann diese auf maximal 120 Minuten erhöht werden.


§12 Beschlagnahme von Fahrzeugen

(1) Sollte ein dringender Tatverdacht vorliegen, so ist die Polizei berechtigt Fahrzeuge zu beschlagnahmen. Die Überführung der Fahrzeuge wird, wenn im Dienst, vom ERS durchgeführt.



Changelog

Changelog vom 27.05.2022

StGB

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmung:

- §1 Gültigkeit des Gesetzes


Kapitel 2 - Straftatbestände gegen Leib, Leben und Freiheit:

- §12 Mord / Totschlag

- §13 Körperverletzung

- §14 Unterlassene Hilfeleistung

- §15 Freiheitsberaubung

- §16 Bedrohung

- §19 Widerstand gegen die Staatsgewalt

- §20 Terrorismus


Kapitel 3 - Straftatbestände gegen das Vermögen:

- §21 Fahrzeugdiebstahl

- §22 Besitz von Staatseigentum

- §27 Dokumenten-/Urkundenfälschung


Kapitel 4 - Ordnungswidrigkeiten:

- §29 Mitführungspflicht

- §30 Vermummungsverbot

- §34 Aufruhr


Kapitel 5 - Straftatbestände in zusammenhang mit Waffen:

- §37 Verwendung und Besitz von Schusswaffen


Kapitel 6 - Illegale Güter:

- §39 illegale Güter

- §40 Betäubungsmittel

- §41 Besitz und Handel mit illegalen Gütern

- §52 Angriff auf staatliche Einrichtungen


Kapitel 7 - Sonstige Strafbestände:

- §42 Beleidigung

- §46 Gefängnisausbruch

- §47 Missachtung einer polizeilichen Sperrzone


StVO

Kapitel 1 - StVO:

- §2 Geschwindigkeitsüberschreitung

- §4 Fahren ohne Fahrerlaubnis


LuftVG

Kapitel 1 - LuftVG:

- §2 Fliegen ohne Flugerlaubnis


StPO

Kapitel 1 - StPO:

- §1 Präambel


Neuste Fassung vom: 27.05.2022

Gesetzbuch erstellt von Herr Dator und Dude
Editiert von Christoph Maurer
Grundidee von Rainer Zoufal